Vermietbedingungen

Garten + Forstgeräte-Mietvertrag
1. Geltung der Bedingungen, Angebot
1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Geschäftsbedingungen zustande. Diese gelten auch für künftige Mietverträge, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Übergabe des Mietgegenstandes gelten diese Bedingungen als
angenommen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3 Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
2. Mietdauer
2.1 Das Mietverhältnis beginnt, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt vereinbart wurde,
mit Unterzeichnung des Mietvertrages. Bei einem mündlichen Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis zum mündlich
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Übergabe des Mietgegenstandes.
2.2 Als Mietstunde gilt ein Zeitrahmen von 60 Minuten. Als 1/2 Tag gilt ein Zeitraum von 4 Stunden. Als Miettag gilt ein
Zeitraum von 8 Stunden – innerhalb der ausgewiesenen Geschäftszeit.

2.3 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustim-
mung des Vermieters verlängert werden.

3. Gefahrübergang, Verlust, Schaden
3.1 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über.
3.2 Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Mietgegenstandes oder Unfällen hat der Mieter unverzüglich
eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
4. Mietgebrauch, Obhut, Reparatur, Gebrauchsü berlassung, Maßnahmen Dritter
4.1 Der Mieter verpfl ichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich im Rahmen der betriebstechnischen Eignung
und innerhalb der angegebenen Belastbarkeit einzusetzen. Der Mieter hat ausschließlich technisch geeignete und
gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Bedienungs und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter
vollumfänglich zu beachten.
4.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig gegen Gefahren oder Abhandenkommen zu schützen.
4.3. Der Mieter ist verpfl ichtet, sämtliche durch ihn zu vertretende Reparaturarbeiten ausschließlich unter Verwendung
von Originalersatzteilen auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Verpfl ichtung besteht
nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten
Fachunternehmen schneller und/oder kostengünstiger durchführen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten
ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Durchführung der Arbeiten verbindliche
Anweisungen zu erteilen.
4.4 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassungen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung
der Vermieters ausgeschlossen.
4.5 Wird der Mietgegenstand von Dritten oder hoheitlich festgehalten oder beschlagnahmt, ist der Vermieter durch den
Mieter spätestens binnen zwei Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Der Mietzins ist auch für diesen Zeitraum weiter
zu zahlen, es sei denn, dass der Vermieter den Umstand der Beschlagnahme etc. schuldhaft zu vertreten hat.
5. Mietzins und Zahlungen
5.1 Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für

etwaige Transporte ab des Geschäftssitz des Vermieters sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermie-
ters.

5.2 Sofern schriftlich nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtzins aus dem
Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Übergabe und Rückgabetage sind volle Miettage.
5.3 Der Vermieter kann vor Übergabe der Mietsache eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Mietzinses
verlangen.
5.4 Der Gesamtmietzins ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist jedoch
berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen.
5.5 Der Mieter haftet nach Verzugseintritt für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters
bleiben hiervon unberührt.
5.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder durch den Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist der Mieter zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
ALLG. VERMIETBEDINGUNGEN
DER FIRMA TIEFEL

Garten + Forstgeräte Garten + Forstgeräte

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5.7 Schecks und Wechsel, deren Annahme sich der Vermieter vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwa-
ige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Mieters.

6. Versicherungen
Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht über den Vermieter von Bagger, Radlader, o.ä.,

Raupendumper, Arbeitsbühnen oder Scherenbühnen eine Maschinenversicherung nach ABMB mit einem Selbst-
behalt von Euro 500, je Schadensfall für den Mietgegenstand. Wenn im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist,

umfasst die Deckung lediglich Kaskoschäden gemäß ABMG inkl. Klausel 052. Der Mieter oder sein Beauftragter

haften hiervon unabhängig in vollem Umfang für den Selbstbehalt sowie von ihm zu vertretende Schäden am Miet-
gegenstand, die durch die Maschinenversicherung nicht erstattet werden. Hierunter fallen auch Wertminderungen

und Mietausfall. Sämtlich Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
7. Haftung des Vermieters
7.1 Die verschuldensunabhängige Haftung de Vermieters (§ 536a Abs. 1 1.Fall BGB) ist ausgeschlossen.
7.2 Schadens und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist

jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine

Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
seines Angestellten, Arbeitnehmers, Mitarbeiters, Vertreters und Erfüllungsgehilfens.
8. Rückgabe, Schadensersatz, Nutzungsentgelt
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am Geschäftssitz des Vermieters in
dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat.
8.2 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist ein Protokoll über den Zustand der Mietsache zu erstellen falls Schäden
entstanden sind.

8.3 Sind bei Rückgabe des Mietgegenstands Schäden am Mietgegenstand zu beseitigen, die weder bei Übergabe vor-
handen noch nachträglich durch normalen Verschleiß entstanden sind, ist der Mietzins unbeschadet weitergehen-
der Ansprüche des Vermieters weiter zu entrichten. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen höheren Mietausfall

nachzuweisen, ist der Vermieter berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, nachzu-
weisen, dass dem Vermieter als Folge der Schäden kein oder ein wesentlich geringerer Mietausfall entstanden ist.

8.4 Die Schäden am Mietgegenstand gemäß vorstehender Ziff. 8.3 kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseiti-
gen. Der Vermieter darf nach Voranschlag abrechnen.

8.5 Gibt der Mieter den Mietgegenstand – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den

Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsent-
gelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

9. Kündigung
9.1 Vermieter und Mieter sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
9.2 Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit
seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere
wichtige Gründe eintreten. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere vor, wenn: Schecks oder vereinbarte

Lastschriften nicht eingelöst werden, Zwangsvollstreckungen Dritter gegen den Mieter oder in den Mietgegen-
stand bekannt werden. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt

ist, Der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort
verbringt, Mangelnde Pflege und/oder vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes vorliegen.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1 Es gilt deutsches Recht

10.2. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel und Scheckfor-
derungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters, 92637 Weiden. Der Vermieter ist

jedoch berechtigt, den Mieter auch vor dessen Wohnsitzgericht zur verklagen
10.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters